- Würde und Persönlichkeit im Humanforschungsrecht
Würde und Persönlichkeit als rechtliche Grundlagen
Die Würde des Menschen ist in Art. 7 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankert und besagt, dass die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist. Die Persönlichkeit umfasst hingegen die Gesamtheit der persönlichen, charakteristischen und individuellen Eigenschaften eines Menschen.
Beteiligte Parteien in der Humanforschung
In der Humanforschung sind verschiedene Parteien beteiligt, darunter Forschende, Personen, an denen geforscht wird, Interessenten der Forschung und Angehörige der erforschten Personen.
Einwilligung als zentraler Schutzmechanismus
Die Würde und Persönlichkeit der betroffenen Personen werden im Humanforschungsrecht primär durch die Einwilligung geschützt. Grundsätzlich darf nur an Personen geforscht werden, die nach hinreichender Aufklärung eingewilligt haben (Art. 16 HFG). Im Falle von Kindern, Jugendlichen und nicht urteilsfähigen Personen müssen sowohl diese als auch ein gesetzlicher Vertreter der Forschung einwilligen (Art. 21 und 22 HFG).
Forschung an verstorbenen Personen
Auch bei verstorbenen Personen wird ihre Würde primär durch die Sicherstellung einer Einwilligung sichergestellt (Art. 36 HFG). Bei eingewilligten Obduktionen oder Transplantationen dürfen Körpersubstanzen entnommen und anonymisiert erforscht werden, ohne dass eine weitere Einwilligung erforderlich ist (Art. 38 HFG).
Kommerzialisierungsverbot
Das Kommerzialisierungsverbot stellt sicher, dass der menschliche Körper nicht objektifiziert und kommerzialisiert wird. Ein Entgelt oder andere finanzielle Vorteile sind demnach nicht zulässig (Art. 9 HFG).
Bewilligung und Registrierung von Forschungsprojekten
Jedes Forschungsprojekt an Menschen, mit gesundheitsbezogenen Personendaten oder biologischem Material muss von einer zuständigen kantonalen Ethikkommission bewilligt werden (Art. 45 HFG). Zudem muss die Forschung bei den entsprechenden Ämtern gemeldet werden (Art. 46 und 56 HFG).
Verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 118b BV «Forschung am Menschen»
Der Verfassungsartikel Art. 118b BV, der 2010 mit 77,2% Zustimmung angenommen wurde, legt die Grundsätze für die Forschung an Menschen und den Schutz ihrer Würde fest. Der Artikel hat zwar inhaltlich nicht viel verändert, aber für mehr Klarheit gesorgt. Lediglich die SVP und die Grünen äusserten Bedenken gegenüber bestimmten Aspekten des Artikels.
Fazit
Die Würde und Persönlichkeit von betroffenen Personen in der Humanforschung sind im schweizerischen Rechtssystem durch verschiedene Gesetzesbestimmungen und Verfahren geschützt. Das Humanforschungsgesetz stellt sicher, dass die Selbstbestimmung der beteiligten Personen durch die Einwilligung gewahrt bleibt. Zudem sorgt das Kommerzialisierungsverbot dafür, dass der menschliche Körper nicht zu kommerziellen Zwecken missbraucht wird. Die Bewilligung und Registrierung von Forschungsprojekten durch kantonale Ethikkommissionen und zuständige Ämter garantieren eine gewisse Kontrolle und Transparenz in der Forschung.
Dennoch bleibt es eine Herausforderung, die Würde und Persönlichkeit der betroffenen Personen in der Humanforschung in jedem Fall zu wahren, insbesondere bei der Forschung an Kindern, Jugendlichen, nicht urteilsfähigen Personen und verstorbenen Personen. Die schweizerische Rechtsprechung sollte daher weiterhin die Entwicklungen in der Humanforschung beobachten und gegebenenfalls Anpassungen im Rechtsrahmen vornehmen, um den Schutz der Würde und Persönlichkeit der betroffenen Personen bestmöglich zu gewährleisten.
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Der Autor hat keine Interessenkonflikte im
Zusammenhang mit diesem Artikel deklariert.