- Aktuelle Krebspolitik
Tabakprävention
Tabakproduktegesetz (TabPG). Teilrevision (23.049)
Po. WAK-N. Gesamtschau des Markts für Tabak- und Tabakersatzprodukte (23.3588)
Aktueller Stand: Infolge der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» am 13. Februar 2022 sollen im neuen Tabakproduktegesetz (TabPG) weitergehende Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings in Zusammenhang mit Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) eingeführt werden. Sämtliche Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten, die Minderjährige erreichen kann, soll verboten werden.
Die Mehrheit der ständerätlichen Kommission (SGK-S) war der Meinung, dass der Vorschlag des Bundesrats weiter geht als die Initiative und schlug deshalb verschiedene Änderungen vor: So sollte Werbung im Innenteil von Presseerzeugnissen, die mehrheitlich über Abonnemente an Erwachsene verkauft werden, weiterhin erlaubt bleiben (Art. 18 Abs. 1 Bst. a). Dies lehnte der Ständerat ab. Er nahm hingegen eine Regelung an, welche den Verkauf durch Verkaufspersonal an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden, weiterhin erlaubt (Art. 19 Abs. 1 Bst. c). In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf vom Ständerat mit 37 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
Mit 139 zu 41 Stimmen bei 3 Enthaltungen stimmt der Nationalrat dem Postulat der WAK-N zu. Gegen die Annahme hatte sich die SVP-Fraktion gestellt. Sie wolle nicht mehr Steuern unter dem Vorwand der Prävention, wie Céline Amaudruz (SVP/GE) erklärte. Es sei klar, dass als Folge der Prüfung Vorschläge für mehr Steuern kommen würden, so Amaudruz weiter. Bundesrätin Karin Keller-Sutter stellte klar, dass es nicht um Steuererhöhungen gehe, sondern darum, dass man eine Gesamtschau des Tabakmarktes präsentieren und Entscheidungsgrundlagen erarbeiten kann.
Ausblick: Das Tabakproduktegesetz (23.049) geht in die zuständige Kommission des Nationalrats. Das Postulat ist an den Bundesrat überwiesen.
Position Oncosuisse: Po. WAK-N. Gesamtschau des Markts für Tabak- und Tabakersatzprodukte (23.3588)
Die Oncosuisse begrüsst, dass neu auch E-Zigaretten besteuert werden. Tabakbesteuerung ist eine wirksame Präventionsmassnahme. Ein hoher Preis wirkt vor allem bei jungen Menschen und reduziert den Konsum. Mit der aktuellen Gesetzgebung sind diese Steuersätze zu tief und orientieren sich nicht an der massgebenden Einheit, dem Nikotin. Die Oncosuisse unterstützt daher das Postulat 23.3588 Gesamtschau des Markts für Tabak- und Tabakersatzprodukte, welche vom Bundesrat eine neue Auslegeordnung verlangt.
Tabakproduktegesetz (TabPG). Teilrevision (23.049)
Oncosuisse begrüsst die Entscheidung, Werbung im Innenteil von Presseerzeugnissen zu verbieten. Allerdings bedauert Oncosuisse, dass der Ständerat für Zigarren und Zigarillos eine Ausnahme definieren will und dass das Sponsoring an Festivals in VIP-Zonen beibehalten werden soll. Es irritiert zudem, dass der Ständerat die Verkaufsförderung vom Verfassungsauftrag ausnehmen möchte. Als eine der effizientesten Werbeformen, bei der potenzielle Kundinnen und Kunden direkt angesprochen werden, muss auch die Verkaufsförderung im Sinne des Jugendschutzes gemäss dem Bundesrat einbezogen werden. Die Version des Ständerates erfüllt unserer Ansicht nach den Verfassungsauftrags nicht.
V2021/74 Änderungen der KVV und KLV:
Arzneimittelmassnahmen
Geschäftstyp: Geschäft des Bundesrats
Stand der Beratung: Vernehmlassung abgeschlossen
Urheber/-in: Nächster Schritt: Bundesrat Inkraftsetzung
Aktueller Stand: Mit dieser Revision sollen einerseits Massnahmen zur Kostendämpfung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) umgesetzt werden. Andererseits sind Anpassungen geplant, die der Prozessoptimierung sowie der Erhöhung der Transparenz und der Schaffung von mehr Klarheit und Rechtssicherheit dienen sollen. Gleichzeitig sind Anpassungen im Bereich der Gebühren für die Verwaltungsverfahren vorgesehen. Schliesslich sollen auch die Bestimmungen über die Vergütung im Einzelfall angepasst werden.
Die SGK-N empfiehlt dem Bundesrat mit 13 zu 10 Stimmen, die Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) zu sistieren, bis die parlamentarische Beratung des zweiten Kostendämpfungspakets abgeschlossen ist.
Im Gegensatz zur SGK-N erachtet es die SGK-S als notwendig, die Arbeiten weiterzuführen, damit Patientinnen und Patienten rasch, zuverlässig und gleichberechtigt Zugang zu Medikamenten erhalten. Sie teilt aber die Einschätzung, dass die vorgeschlagenen Änderungen nochmals sorgfältig geprüft werden sollen, unter anderem auf deren Rechtsmässigkeit. Deshalb schliesst sie sich den weiteren Empfehlungen ihrer Schwesterkommission an.
Ausblick: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. September 2023 die Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und der Arzneimittel-verordnung (VAM) verabschiedet. Die revidierten Verordnungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Position Oncosuisse: Die Oncosuisse sieht die Revision kritisch bis ungenügend. Wichtige Punkte wie der konsequente Einbezug von Experten wurde nicht umgesetzt (lediglich empfohlen), obwohl Daten vorhanden sind, dass Experten Situationen besser einschätzen als Nicht Spezialisten (siehe SPAP). Die Vertreter:innen der Kinderonkologie begrüssen den zwingenden Experteneinbezug, geben jedoch zu bedenken, dass dieser auch klar definiert werden muss. Weiters wird keine Ombudsstelle (= Expertengremium für Härtefälle) geschaffen bei definitiv abgelehnten Gesuchen, Patienten bleibt nach wie vor nur der Rechtsweg, was im Falle von z.B. Krebspatienten zu einer für den Patienten und seine Angehörigen untragbaren Situation führt. Ziel einer Vereinfachung der Prozesse mit fixen Abschlägen war nebst der Reduzierung der Bürokratie auch die Beschleunigung des Prozesses. Leider wurde auch diese Chance verpasst und die Zeit bis zum Entscheid beträgt nach wie vor 10 Tage. Bei einer initialen Ablehnung kann es somit einen Monat gehen, bis die Therapie gestartet werden kann, was bei Krebserkrankungen nicht tolerabel ist. Weitere wichtige Aspekte wie z.B. die Schaffung einer off-label-use Liste wurden in der Verordnungsänderung leider nicht aufgenommen. Der administrative Aufwand der Ärzteschaft steigt weiterhin, vgl. hierzu die neuen Regelungen punkto Selbstbehalt und Substitution. Die in der neuen Verordnung vorgesehene Preisfestsetzung birgt das Risiko, dass in der Schweiz wohnhafte Patient:innen künftig weniger oder erst mit Verspätung Zugang zu neuen, effektiven Therapien haben und somit auch der off- label-use gefährdet ist. Es ist zudem nicht unbedingt davon auszugehen, dass durch diese Revision die Anzahl der off-Label-use Fälle nach Art. 71 a-d abnehmen wird. Insgesamt ist die Oncosuisse mit der Revision in der aktuellen Form unzufrieden, wurden doch zentrale Elemente der Forderungen nicht umgesetzt.
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